Hinweise

für Partienten

Überischt über die Leistungen Ihrer Verordnung

Welche Leistungen umfasst die ergotherapeutische Behandlung?

Ergotherapie wird von der gesetzlichen Krankenkasse als Heilmittel anerkannt. Eine Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse setzt eine ärztliche Verordnung auf dem grünen Formular „Heilmittelverordnung Nr.18“ voraus.

Laut „Heilmittelkatalog“ dürfen folgende Maßnahmen verordnet werden:

  • motorisch- funktionelle Behandlung
  • sensomotorisch- perzeptive Behandlung
  • Hirnleistungstraining
  • psychisch- funktionelle Behandlung
  • therapieergänzende Maßnahmen wie z.B. Thermotherapie (Wärme/Kältetherapie) 

 

Gültigkeit einer ergotherapeutischen Verordnung

Für den Beginn bzw. die Unterbrechung von ergotherapeutioschen Behandlung haben die Verbände von Krankenkassen und Heilmittelerbringern (z.B. Ergotherapeuten) Zeiträume festgelegt, die die Gültigkeit der Verordnung begrenzt. Ich bitte Sie, diese Regulierung in Ihrem Interesse zu berücksichtigen.

Beginn der Behandlung

Die Behandlung muss innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden. Kann die Heilmittelbehandlung in diesem Zeitraum nicht angefangen werden, verliert diese ihre Gültigkeit.

 

Absage von vereinbarten Terminen

Sollten Sie aus privaten oder beruflichen Gründen nicht in der Lage sein einen vorher vereinbarten Termin wahrzunehmen, bitte ich Sie, mir dies mindestens 24 Stunden vorher mitzuteilen. Ich werde dann gemeinsam mit Ihnen einen Ausweichtermin festlegen.

 

Bitte beachten Sie

Bei einem vereinbartem Termin, der ohne rechtzeitige Absage nicht wahrgenommen wurde, bin ich leider gezwungen, Ihnen die Behandlung privat in Rechnung zu stellen. (Urteil des Amtgerichts Berlin- Wedding (Aktenzeichen 18 C.589/2000))

Vielen Dank für Ihr Verständnis